Die Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist der Anspruch auf Erholungsurlaub kein Privileg, sondern ein gesetzlich verankertes Recht. Das **Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)** bildet dabei das Fundament. Es stellt sicher, dass jeder Arbeitnehmer zur Erhaltung seiner Arbeitskraft und zur persönlichen Erholung ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt bekommt. Während Arbeitsverträge oft mehr Urlaub vorsehen (oft 28 bis 30 Tage), darf der gesetzliche Mindestschutz niemals unterschritten werden.
Mindestanspruch
Wichtige Sonderfälle
!Kündigung nach dem 30. Juni
Wer nach dem 30. Juni eines Jahres ausscheidet und bereits länger als 6 Monate im Unternehmen ist, hat nach BUrlG Anspruch auf den **vollen gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche)**, auch wenn er nur bis Juli arbeitet. Vertragliche Mehrurlaubstage können jedoch oft anteilig gekürzt werden.
iEintritt im laufenden Jahr
Bei einem Neubeginn im laufenden Jahr wird der Urlaub für jeden vollen Monat mit 1/12 berechnet. Starten Sie zum Beispiel am 1. September, stehen Ihnen für dieses Jahr 4/12 Ihres Jahresurlaubs zu.
Die Berechnungsmethode verstehen
Die exakte mathematische Formel für den anteiligen Urlaub lautet: Urlaubstage = (Jahresanspruch / 12) * Monate im Unternehmen
In der Personalabteilung wird oft nach dem Prinzip der 'vollen Monate' gerechnet. Ein Monat gilt als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vom ersten bis zum letzten Tag des entsprechenden Kalendermonats bestanden hat. Beachten Sie bei Ihrer Planung auch eventuelle Betriebsferien, die Ihren Anspruch vorübergehend einschränken könnten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
?Wie wird der anteilige Urlaub bei Kündigung berechnet?
Das hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab. Scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus (bis 30.06.), erhält er für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (ab 01.07.) besteht nach erfüllter Wartezeit oft Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub.
?Was besagt die 'Zwölftel-Regelung'?
Gemäß § 5 BUrlG erhält ein Arbeitnehmer pro vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs, wenn er weniger als 6 Monate im Unternehmen war oder in der ersten Jahreshälfte ausscheidet.
?Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich mindestens zu?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche vor. Rechnet man dies auf eine heute übliche 5-Tage-Woche um, ergeben sich 20 Arbeitstage gesetzlicher Mindesturlaub pro Jahr.
?Was passiert mit halben Urlaubstagen?
Hier ist das Gesetz eindeutig: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (0,5) ergeben, sind nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Urlaubstage aufzurunden. Kleinere Bruchteile können oft durch Freizeit ausgeglichen oder 'angesammelt' werden (je nach Arbeitsvertrag).
?Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja. Entgegen landläufiger Meinung darf man auch in der Probezeit Urlaub nehmen. Man erwirbt sich pro Monat 1/12 des Anspruchs. Es gibt jedoch oft firmeninterne Vereinbarungen, den Urlaub erst nach der Probezeit am Stück zu gewähren.
?Kann Resturlaub ins nächste Jahr mitgenommen werden?
Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
?Verfällt Urlaub bei langer Krankheit?
Nach aktueller Rechtsprechung (EuGH) darf Urlaub nicht einfach verfallen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht in der Lage war, ihn zu nehmen. Hier gelten oft Fristen von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres.
?Bekommen Teilzeitkräfte weniger Urlaub?
Nein, sie werden gleichbehandelt. Der Anspruch richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche, nicht nach den Stunden. Wer 5 Tage die Woche je 4 Stunden arbeitet, bekommt genauso viele Urlaubstage wie ein Vollzeitler.
Passende Rechner
Wichtiger Rechtshinweis
Die Berechnungen auf dieser Seite dienen zur Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen können von den gesetzlichen Standards abweichen. Prüfen Sie im Zweifel immer Ihren persönlichen Vertrag oder fragen Sie Ihre Personalabteilung.