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Urlaubstage berechnen: Anspruch, Teilzeit & Zwölftelregelung erklärt

Der Urlaubstage-Rechner auf BerechnenOnline.de berechnet den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – für Vollzeit, Teilzeit und bei unterjährigem Ein- oder Austritt. Diese Anleitung erklärt die Rechtsgrundlagen und häufige Streitfragen.

📋 Was Sie brauchen

  • Anzahl der Arbeitstage pro Woche (Vollzeit: 5-Tage-Woche; Teilzeit: z. B. 3 Tage)
  • Vertraglicher Jahresurlaubsanspruch (oder gesetzlicher Mindestwert: 20–24 Tage je nach Wochentag-Modell)
  • Bei unterjährigem Ein-/Austritt: genaues Eintrittsdatum oder Austrittsdatum
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Schritt 1: Wochentag-Modell auswählen

Das Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG) definiert Mindesturlaub in Werktagen: 24 Werktage/Jahr bei 6-Tage-Woche (Mo–Sa), was 20 Arbeitstage/Jahr bei 5-Tage-Woche (Mo–Fr) entspricht. Wählen Sie Ihre Arbeitstage/Woche. Der Rechner rechnet automatisch auf Arbeitstage um.

Formel
Urlaubstage (5-Tage-Woche) = BUrlG-Werktage × (5/6) = 24 × 5/6 = 20 AT/Jahr
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Schritt 2: Tariflichen oder vertraglichen Urlaub eingeben

Viele Arbeitnehmer haben mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub: Tarifverträge im öffentlichen Dienst (TVöD) sehen 30 Tage vor; in der Metallindustrie (IG Metall) ebenfalls 30 Tage; im Einzelhandel 36 Tage. Tragen Sie Ihren tatsächlichen vertraglichen Jahresurlaub ein – der Rechner übernimmt diesen als Berechnungsgrundlage.

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Schritt 3: Eintrittsdatum für unterjährige Beschäftigung eingeben

Beginnen Sie Ihre Arbeit nicht am 1. Januar, gilt die Zwölftelregelung: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entstehen 1/12 des Jahresurlaubs. Wer am 1. April anfängt, hat mit 30-Tage-Urlaub einen Anspruch von 30 × 9/12 = 22,5 → aufgerundet auf 23 Tage (§ 5 Abs. 1 BUrlG: Aufrunden auf volle Tage). Die Wartezeit von 6 Monaten (§ 4 BUrlG) muss für den vollen Jahresanspruch erfüllt sein.

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Schritt 4: Teilzeit-Urlaubsberechnung

Bei Teilzeit (z. B. 3 Tage/Woche) wird der Urlaubsanspruch proportional reduziert: Urlaubstage_Teilzeit = (Arbeitstage_Teilzeit ÷ 5) × Jahresurlaub_Vollzeit. Bei 3 Tagen/Woche und 30 Tagen Vollzeit-Urlaub: (3/5) × 30 = 18 Urlaubstage. Ein Urlaubstag entspricht dabei immer einem Arbeitstag – wer montags nicht arbeitet, muss Montag nicht als Urlaubstag zählen.

Formel
Teilzeit-Urlaub = (Teilzeit-AT ÷ 5) × Vollzeit-Urlaubstage
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Schritt 5: Resturlaub und Jahresende

Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich am 31. Dezember (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Übertragung on das Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder Krankheit möglich; der übertragene Urlaub muss dann bis 31. März genommen werden. Nach EuGH-Rechtsprechung (C-684/16, C-350/06) darf Urlaub nicht ersatzlos verfallen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht aktiv zum Urlaub aufgefordert hat.

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Schritt 6: Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Wenn Urlaub wegen Kündigung nicht mehr genommen werden kann, wird er abgegolten (ausgezahlt). Die Berechnung: (Bruttogehalt ÷ 30 Arbeitstage) × Resturlaubstage. Bei 3.000 € Brutto und 5 Resttagen: (3.000 ÷ 30) × 5 = 500 € Urlaubsabgeltung (brutto).

Formel
Urlaubsabgeltung = (Bruttogehalt/MT ÷ 30) × Resturlaubstage

Jetzt selbst berechnen

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⚠️ Häufige Fehler vermeiden

Werktage und Arbeitstage verwechseln (Samstag ist Werktag, aber kein Arbeitstag bei 5-Tage-Woche)

Wartezeit von 6 Monaten vergessen: vor Ablauf der Wartezeit entsteht nur anteiliger Urlaub

Urlaub bis 31. Dezember von Arbeitgeberseite nicht nehmen lassen (führt ggf. zu Übertragungspflicht)

Urlaub während Krankschreibung vergessen zu übertragen (Urlaub während AU verfällt nicht)

❓ Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber eingereichten Urlaub widerrufen?

Grundsätzlich nein: Einmal genehmigter Urlaub kann nur in absoluten Ausnahmefällen (z. B. drohende Insolvenz, unvorhersehbarer Betriebsausfall) widerrufen werden – und der Arbeitgeber muss vergeblich entstandene Kosten (Reisebuchung) erstatten. Im Regelfall hat der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch auf den genehmigten Urlaub (§ 7 BUrlG).

Was passiert mit dem Urlaub bei Elternzeit?

Während der Elternzeit verringert sich der Urlaubsanspruch pro voller Kalendermonat Elternzeit um 1/12. Dies ist gesetzlich in § 17 BEEG geregelt. Nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr kann nach Elternzeit genommen werden; er darf nicht ersatzlos verfallen.