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MwSt richtig berechnen: 7% und 19% – Schritt für Schritt erklärt (2026)

Die Mehrwertsteuer begegnet uns täglich – auf Kassenbons, Rechnungen und im Online-Shop. Dennoch sorgt sie immer wieder für Verwirrung: Wann gilt der Regelsatz von 19 %, wann der ermäßigte Satz von 7 %, und wie rechnet man eigentlich korrekt von Netto zu Brutto und zurück? Dieser Artikel erklärt alle Grundlagen der deutschen Umsatzsteuer verständlich und gibt Ihnen Schritt-für-Schritt-Formeln für alle gängigen Berechnungen an die Hand – inklusive Praxisbeispielen aus dem Alltag.

8 Min. Lesezeit29. Dezember 20252 Quellen

Verwendete Quellen & Datengrundlage

Bundesministerium der Finanzen – UStAE 2026

Offizieller Anwendungserlass zur Umsatzsteuer 2026

Bundeszentralamt für Steuern

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und EU-Regelungen

Grundlagen der Mehrwertsteuer in Deutschland

Die Mehrwertsteuer (MwSt), offiziell Umsatzsteuer (USt) genannt, ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des deutschen Staates. Eingeführt wurde sie in ihrer modernen Form am 1. Januar 1968 – zunächst mit einem Regelsatz von 10 %. Seitdem wurde der Satz mehrfach angepasst: 1993 stieg er auf 15 %, 1998 auf 16 %, 2007 auf 19 %. Der ermäßigte Satz lag bei der Einführung bei 5 % und beträgt heute 7 %. Während der Corona-Pandemie senkte Deutschland von Juli bis Dezember 2020 vorübergehend die Sätze auf 16 % und 5 %, kehrte danach aber zu den Normalsätzen zurück.

Rechtlich handelt es sich bei der Umsatzsteuer um eine Verbrauchsteuer, die auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette erhoben wird – daher der Begriff Mehrwertsteuer. Unternehmer führen nur die Differenz zwischen der vereinnahmten Umsatzsteuer (auf eigene Verkäufe) und der entrichteten Vorsteuer (auf eigene Einkäufe) an das Finanzamt ab. Der Endverbraucher trägt die gesamte Last, da er keine Vorsteuer geltend machen kann.

Auf EU-Ebene ist die Mehrwertsteuer durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) harmonisiert. Diese schreibt einen Mindestregelsteuersatz von 15 % vor und erlaubt den Mitgliedsstaaten, für bestimmte Waren und Dienstleistungen ermäßigte Sätze anzuwenden. Deutschland hat davon mit dem 7-%-Satz Gebrauch gemacht. Innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem Reverse-Charge-Verfahren.

Im Jahr 2026 gelten in Deutschland unverändert der Regelsatz von 19 % und der ermäßigte Satz von 7 %. Darüber hinaus gibt es bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. Ausfuhrlieferungen, Vermietung von Wohnraum, Arztleistungen). Alle Regelungen sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) und dem dazugehörigen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.

Welche Waren unterliegen welchem Steuersatz?

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für eine klar definierte Liste von Waren und Dienstleistungen, die im Anhang 2 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt sind. Dazu gehören Lebensmittel (ausgenommen alkoholische Getränke, Süßwaren und Genussmittel in bestimmten Konstellationen), Bücher und Zeitschriften (auch E-Books seit 2020), Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Nahverkehr sowie Übernachtungen in Hotels und Pensionen. Auch Kunstgegenstände, Schnittblumen und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen unter den ermäßigten Satz.

Ein häufig diskutiertes Beispiel ist das Essen beim Restaurant: Wer im Restaurant sitzt und ein Gericht verzehrt, zahlt darauf 19 % MwSt. Wer dagegen Essen zum Mitnehmen (Takeaway) bestellt, zahlt auf die Speisen lediglich 7 % – sofern es sich um Lebensmittel ohne Zubereitungscharakter handelt. Diese Grenze ist im Alltag nicht immer eindeutig und beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte.

Der Regelsatz von 19 % gilt für alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich dem ermäßigten Satz oder der Steuerfreiheit zugeordnet sind. Das betrifft unter anderem Elektronik, Kleidung, Möbel, Kraftfahrzeuge, Dienstleistungen von Handwerkern, Friseurbesuche, Freizeitangebote und die meisten anderen Güter des täglichen Bedarfs außerhalb der Lebensmittel.

Komplett steuerfrei sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer außerhalb der EU sowie innergemeinschaftliche Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in anderen EU-Staaten. Auch bestimmte Finanzdienstleistungen, Versicherungsleistungen und Heilbehandlungen sind nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ärzte und Zahnärzte dürfen auf ihre Heilbehandlungen keine MwSt ausweisen – und dürfen dementsprechend auch keine Vorsteuer abziehen.

Netto zu Brutto berechnen

Der Nettopreis ist der Preis ohne Mehrwertsteuer – den zahlen Unternehmen untereinander, wenn sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Der Bruttopreis (auch Endverbraucherpreis) enthält die Mehrwertsteuer bereits. Um vom Netto- zum Bruttopreis zu gelangen, multiplizieren Sie den Nettopreis mit dem Faktor 1,19 (für den Regelsatz) bzw. 1,07 (für den ermäßigten Satz).

Formel (19 %): Brutto = Netto × 1,19. Beispiel: Ein Unternehmer kauft ein Produkt für 100 € netto ein. Der Bruttopreis beträgt 100 € × 1,19 = 119 €. Die Mehrwertsteuer beläuft sich also auf 19 €. Formel (7 %): Brutto = Netto × 1,07. Beispiel: Ein Buch kostet 20 € netto. Der Bruttopreis beträgt 20 € × 1,07 = 21,40 €. Die enthaltene MwSt beträgt 1,40 €.

Für die Rechnungsstellung ist es wichtig, beide Werte korrekt auszuweisen. Gemäß § 14 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung sowohl den Nettobetrag, den angewendeten Steuersatz als auch den Steuerbetrag und den Gesamtbetrag (Brutto) enthalten. Fehlt einer dieser Bestandteile, kann der Rechnungsempfänger die Vorsteuer nicht abziehen, was zu erheblichen Nachteilen führen kann.

Tipp für die Praxis: Bei Mischpreisen, also wenn ein Angebot Waren mit unterschiedlichen Steuersätzen enthält, müssen die Beträge sauber aufgeteilt werden. Ein Catering-Unternehmen, das Speisen (7 %) und Getränke (19 %) liefert, muss in der Rechnung beide Posten einzeln ausweisen und die jeweilige Umsatzsteuer separat berechnen.

Brutto zu Netto berechnen

Häufig ist die Situation umgekehrt: Man kennt nur den Bruttopreis und möchte wissen, wie viel Mehrwertsteuer darin enthalten ist und wie hoch der Nettopreis ist. Dies ist der sogenannte Rückwärtsrechner oder die Herausrechnung der MwSt.

Formel (19 %): Netto = Brutto ÷ 1,19. Enthaltene MwSt = Brutto − Netto. Beispiel: Ein Produkt kostet 238 € brutto. Der Nettopreis beträgt 238 € ÷ 1,19 = 200 €. Die enthaltene Mehrwertsteuer beläuft sich auf 238 € − 200 € = 38 €. Formel (7 %): Netto = Brutto ÷ 1,07. Beispiel: Ein Buch kostet 21,40 € brutto. Netto = 21,40 € ÷ 1,07 = 20,00 €. MwSt-Anteil = 1,40 €.

Ein sehr häufiger Fehler ist es, die Mehrwertsteuer durch einfaches Subtrahieren des Prozentsatzes herausrechnen zu wollen: 238 € − 19 % = 192,78 € – das ist falsch! Der Grund ist, dass sich die 19 % auf den Nettopreis beziehen, nicht auf den Bruttopreis. Wer 19 % vom Bruttopreis abzieht, erhält daher einen zu niedrigen Nettowert. Die korrekte Methode ist immer die Division durch den Faktor (1 + Steuersatz).

Für Schnellrechner gibt es eine hilfreiche Alternative: Die enthaltene MwSt bei 19 % entspricht immer 19/119 des Bruttopreises, also dem Bruttobetrag geteilt durch 119 und multipliziert mit 19. Bei 7 % ist es entsprechend Brutto ÷ 107 × 7. Diese Kurzformel ist besonders praktisch für den Kopfrechner im Alltag.

MwSt für Unternehmer: Vorsteuer und Zahllast

Für Unternehmer ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten: Sie erheben auf ihre Ausgangsleistungen Umsatzsteuer und dürfen gleichzeitig die auf Eingangsleistungen gezahlte Vorsteuer abziehen. Nur die Differenz – die sogenannte Zahllast – wird ans Finanzamt abgeführt. Übersteigt die Vorsteuer die Umsatzsteuer (z. B. bei hohen Investitionen), ergibt sich ein Vorsteuerüberschuss, den das Finanzamt erstattet.

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss von den meisten Unternehmen monatlich oder quartalsweise elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Die Frist ist jeweils der 10. des Folgemonats. Die jährliche Umsatzsteuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres) abzugeben. Seit 2020 ist für die meisten Unternehmer die Übermittlung via ELSTER oder zertifizierter Buchhaltungssoftware Pflicht.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Sie dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und können im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen. Für Gründer und Freelancer kann die Kleinunternehmerregelung sehr vorteilhaft sein, wenn die Kunden hauptsächlich Privatpersonen sind.

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss auf seinen Rechnungen einen entsprechenden Hinweis aufnehmen, z. B.: 'Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.' Ein versehentlicher Ausweis von Umsatzsteuer durch einen Kleinunternehmer führt zur Steuerschuld – der ausgewiesene Betrag muss dann ans Finanzamt abgeführt werden, auch wenn kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

Praktische Beispiele aus dem Alltag

Restaurantrechnung: Sie essen im Restaurant und der Gesamtbetrag lautet 71,40 €. Auf Speisen entfallen 60 € (davon 19 % = 9,58 €) und auf Getränke ebenfalls 19 %. Der Nettoanteil der Speisen beträgt 60 € ÷ 1,19 = 50,42 €, die enthaltene MwSt 9,58 €. Das Restaurant führt diese 9,58 € ans Finanzamt ab, sofern keine eigene Vorsteuer gegengerechnet werden kann.

Autowerkstatt: Eine Reparatur kostet laut Kostenvoranschlag 500 € netto für Arbeitsleistung und 200 € netto für Ersatzteile – beide mit 19 % MwSt. Der Bruttobetrag berechnet sich als (500 + 200) × 1,19 = 833 €. Die enthaltene MwSt beträgt 133 €. Als Privatperson zahlen Sie diesen Betrag vollständig; ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer darf die 133 € als Vorsteuer geltend machen.

Online-Shopping: Im deutschen Online-Handel gelten dieselben Regeln. Bei einem Bücherpaket für 53,50 € brutto (7 % MwSt) beträgt der Nettopreis 53,50 ÷ 1,07 = 50,00 €, die enthaltene Steuer 3,50 €. Wer dagegen eine neue Festplatte für 119 € brutto (19 % MwSt) kauft, zahlt 19 € Mehrwertsteuer auf einen Nettoproduktpreis von 100 €.

Freiberufler-Rechnung: Ein Grafiker (kein Kleinunternehmer) stellt eine Rechnung über 2.000 € netto für Designleistungen aus. Er addiert 19 % MwSt = 380 €. Der Rechnungsgesamtbetrag lautet 2.380 € brutto. Der Grafiker nimmt die 380 € zunächst ein, führt sie aber mit der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab. Sein eigenes Honorar sind die 2.000 € netto.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

?Wie hoch ist der allgemeine Mehrwertsteuersatz in Deutschland 2026?

Der allgemeine (reguläre) Mehrwertsteuersatz in Deutschland beträgt 2026 unverändert 19 %. Er gilt für die große Mehrzahl aller Waren und Dienstleistungen. Daneben existiert der ermäßigte Satz von 7 %, der unter anderem für Lebensmittel, Bücher und Zeitungen gilt.

?Welche Produkte haben 7 % Mehrwertsteuer?

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt u. a. für Grundnahrungsmittel (Brot, Obst, Gemüse, Fleisch, Milchprodukte), Bücher und E-Books, Zeitungen und Zeitschriften, Tickets für den öffentlichen Nahverkehr sowie Hotelübernachtungen. Maßgeblich ist der Anhang 2 des Umsatzsteuergesetzes.

?Wie rechnet man die Mehrwertsteuer rückwärts heraus?

Um die enthaltene MwSt aus einem Bruttobetrag herauszurechnen, teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,19 (bei 19 %) bzw. 1,07 (bei 7 %). Das Ergebnis ist der Nettopreis. Die enthaltene MwSt ergibt sich als Differenz: Brutto minus Netto. Beispiel: 238 € ÷ 1,19 = 200 € netto; MwSt = 38 €.

?Muss ein Kleinunternehmer Mehrwertsteuer berechnen?

Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, deren Umsatz im Vorjahr unter 22.000 € lag und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 € bleibt, dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen diese auch nicht ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug können sie jedoch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.

?Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer weist ein Unternehmer auf seinen eigenen Ausgangsrechnungen aus und führt sie ans Finanzamt ab. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer auf Eingangsrechnungen an seine Lieferanten zahlt. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen dürfen die Vorsteuer von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen und führen nur die Differenz – die Zahllast – an das Finanzamt ab.